Unter der Bezeichnung "Tennisclub Lyss" besteht in Lyss ein Verein als Körperschaft im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes. Seine Dauer ist unbeschränkt.
Der Klub besteht aus:
Als Aktivmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die vor dem 31. Dezember des Vorjahres das 18. Altersjahr vollendet haben. Sie sind im Genuss sämtlicher Mitgliedschaftsrechte.
Als Lehrlinge und Studenten können Personen aufgenommen werden, die sich in einer Ausbildung befinden und keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sind im Genuss sämtlicher Mitgliedschaftsrechte.
Als Junioren können Personen aufgenommen werden, die vor dem 31. Dezember des Vorjahres das 15. Altersjahr vollendet haben und nicht älter als 18 Jahre sind. Sie sind im Genuss sämtlicher Mitgliedschaftsrechte.
Als Schüler können Personen aufgenommen werden, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Sie üben keinerlei statuarischen Rechte aus.
Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um den Klub verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder geniessen dieselben Rechte wie Aktivmitglieder.
Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die dem Klub als Mitglied anzugehören wünschen, jedoch den Tennissport nicht aktiv ausüben. Passivmitglieder sind zur Teilnahme an allen geselligen Klubanlässen berechtigt. An der Generalversammlung nehmen sie mit beratender Stimme teil.
Ein Übertritt zur Aktivmitgliedschaft erfolgt gestützt auf ein Aufnahmeverfahren gemäss Art. 4.
Die Aufnahme in den Klub erfolgt gestützt auf eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand.
Der Vorstand bestimmt das Aufnahmeverfahren. Er entscheidet endgültig über Aufnahme oder Ablehnung eines Anwärters oder einer Anwärterin.
Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Der Vorstand kann im Interesse des Spielbetriebes die Anzahl der Aktivmitglieder, Lehrlinge/Studenten, Junioren und Schüler begrenzen.
Der Austritt oder der Übertritt zur Passivmitgliedschaft kann jederzeit auf Ende des Klubjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Das Austrittsgesuch muss vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Über Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vor-standes in geheimer Abstimmung, eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich. Dem Ausgeschlos-senen müssen die Ausschlussgründe nicht bekannt gegeben werden.
Ausgeschlossene oder austretende Mitglieder verlieren, mit der Pflichtobligationen, jeden Anspruch auf das Klubvermögen, bleiben aber zur Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages verpflichtet.
Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien betragen:
Die Pflichtobligationen für Aktivmitglieder betragen Fr. 300.- pro Person.
Pflichtobligationen und Mitgliederbeitrag werden Ende März fällig. Die Pflichtobligation können in jährlichen Raten bezahlt werden.
Für Mitglieder, die während der Saison eintreten, sind die Beiträge 30 Tage nach Rechnungs-stellung zur Zahlung fällig.
Säumige sind bis zur vollen Bezahlung nicht spielberechtigt. Nichtbezahlung gilt als Aus-schlussgrund.
Über den teilweisen Erlass des Mitgliederbeitrages oder die Stundung desselben in Aus-nahmefällen entscheidet der Vorstand auf schriftliches, begründetes Gesuch hin.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal vor Ende Dezember statt.
Die Einladung zur Generalversammlung ist vom Vorstand wenigstens 20 Tage vorher schrift-lich und unter Angabe der Traktanden zu erlassen. Abänderungen oder Ergänzungen der Traktandenliste sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
1.Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, der Jahresberichte und der Jahresrechnung.
2.Die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten oder der Pèräsidentin, der Spielkommission und der Rechnungsrevisoren. Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres.
3.Die Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Verzinsung freiwilliger Darlehen sowie der Ratenzahlungen von Pflichtobligationen.
4.Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und der Ausschluss von Mitgliedern.
5.Statutenänderungen.
6.Die Beschlussfassung über allfällige weitere Anträge.
7.Die Auflösung des Klubs.
Aktivmitglieder, Studenten, Lehrlinge, Junioren und Ehrenmitglieder verfügen an den Abstimmungen der Generalversammlung über eine Stimme pro Person
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorsehen, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Dies gilt insbesondere bei Wahlen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Stellvertretung ist nicht gestattet.
Beschliesst die Generalversammlung nichts anderes, erfolgen die Abstimmungen offen, mit Ausnahme der in den Statuten vorgesehenen Fälle geheimer Abstimmungen.
Der Vorstand besteht aus maximal 10 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand besorgt die Klubgeschäfte, soweit sie nicht der Spielkommission übertragen sind. Er vertritt den Klub nach aussen. Er ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder mit speziellen Aufgaben zu betrauen oder zu diesem Zwecke besondere Ausschüsse zu bestellen, wobei auch Mitglieder beigezogen werden können, die nicht dem Vorstand angehören. Er ist ferner ermächtigt, zur Besorgung einzelner Obliegenheiten besoldete Hilfskräfte beizuziehen. Er ist berechtigt, in Sachen Mitgliederwerbung befristete Sonderregelungen zu beschliessen wie namentlich Schnupperangebote.
Dem Vorstand steht über das genehmigte Budget hinaus eine Kompetenz bis zu Fr. 5000.- pro Jahr zu.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Klub führt der Präsident/Präsidentin oder der Vize-präsident/Vizepräsidentin zusammen mit einem andern Vorstandsmitglied
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmen-gleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Im Verhinderungsfall vertritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin den Präsident oder die Präsidentin.
Der Sekretär oder die Sekretärin besorgt die Vereinskorrespondenz und führt die Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung.
Der Kassier oder die Kassiererin besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und Pflicht-obigationen, führt das gesamte Rechnungswesen, erstellt die Jahresrechnung und führt die Mitgliederkartei. Er oder sie verfügt über Bank- und Postcheckkonti bis zum Betrag von Fr. 10000.- mit Einzelunterschrift. Er führt die Mitgliederkartei.
Die Spielkommission besteht aus 3 bis 6 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Der Spielleiter oder die Spielleiterin und mindestens ein Mitglied gehören dem Vorstand an.
Die Spielkommission stellt die Reglemente für den Spielbetrieb auf und sorgt für deren Innehaltung. Sie beaufsichtigt die Junioren und kann eine besondere Juniorenkommission bestellen. Sie übernimmt die Organisation und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen des Klubs und bestimmt die Mannschaften, die den Klub bei den Interklubmeisterschaften, Freundschaftsspielen usw. vertreten.
Die Einnahmen des Klubs bestehen aus:
Die Generalversammlung beschliesst die Beschaffung der notwendigen Geldmittel für neue und die Erweiterung der bestehenden Klubanlagen, die Ausgabe von Obligationen und die Aufnahme von Darlehen.
Aktivmitglieder haben nach der definitiven Aufnahme Pflichtobligationen zu übernehmen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Schüler, Junioren, Studenten und Lehrlinge. Über Sonderfälle entscheidet der Vorstand. Die Pflichtobligationen sind unverzinslich. Die Zahlung kann in jährlichen Raten geleistet werden. Die Pflichtobligationen werden bei Austritt aus dem Klub zur Rückzahlung fällig.
Statutenänderungen dürfen von der Generalversammlung nur vorgenommen werden, wenn sie als Traktandum vorgesehen sind. Eine Änderung der Mitgliederbeiträge bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, alle anderen Änderungen der Statuten bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Die Auflösung des Klubs darf nur an einer Generalversammlung beschlossen werden, an welcher diese als Traktandum vorgesehen ist. Sie bedarf der Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Klubs. Die Generalversammlung entscheidet im Falle der Auflösung des Klubs auch über die Verwendung des Klubvermögens.